Ein Auszug aus dem MC24-Webservice:
Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hatte. Ausnahme bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben, oder wenn beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind, gilt seit 2002 das neue Recht (altes Recht: 60 % WWR, neues Recht 55 % WWR). Hinterbliebene, die jünger sind als 45 Jahre und keine erziehungsberechtigten Kinder haben, erhalten die kleine WWR in Höhe von 25 % nur noch für 24 Monate. Mit Erreichen des 45. Lebensjahres wird die kleine WWR in eine große WWR umgewandelt. Bezugsgröße für die große und kleine WWR ist bei Tod des Versicherten dessen „Anspruch auf Erwerbsminderungsrente“ und bei Tod des Rentners die auf den Todeszeitpunkt berechnete „Altersrente“.